====== Verbot für Richter als Bevollmächtigte ====== § 97 (4) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) verbietet Richtern, als Bevollmächtigte vor dem Gericht aufzutreten, dem sie angehören. **§ 97 (4) PatG** Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. ===== siehe auch ===== § 97 PatG -> [[Vertretung vor dem Patentgericht]] \\ Regelt die Vertretung der Beteiligten vor dem Patentgericht.