====== Verbot der Benutzung des geschützten Verfahrens ====== § 9 Nr. 2 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt das Verbietungsrecht des Patentinhabers für Verfahren. **§ 9 S. 2 Nr. 2 PatG** Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Verfahren, das Gegenstand des [[Patent|Patents]] ist, [[Anwenden eines Verfahrens|anzuwenden]] oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich [[Patentgesetz|dieses Gesetzes]] [[Anbieten eines Verfahrens|anzubieten]]; § 9 S. 2 Nr. 1 PatG -> [[Verbot der Benutzung des geschützten Erzeugnisses]] \\ § 9 S. 2 Nr. 3 PatG -> [[Verbot der Benutzung des unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses]] \\ § 9 S. 1 PatG -> [[Positives Benutzungsrecht]] === Verfahrenspatent === * [[Anwenden eines Verfahrens]] * [[Anbieten eines Verfahrens]] * [[Schutz des unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses]] Die einzelnen Tatbestände können jeweils von verschiedenen Personen verwirklicht werden. ===== siehe auch ===== § 9 PatG -> [[Wirkung des Patents und Verbietungsrechte]] \\ Beschreibt die Wirkung des Patents und die Verbietungsrechte des Patentinhabers.