====== Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele ====== Nach der Rechtsprechung des Senats sind Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele grundsätzlich zulässig. Dies gilt vornehmlich dann, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind.((BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 - X ZR 32/20 - Initialisierungsverfahren; m.V.a. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - X ZR 107/12, GRUR 2014, 542 Rn. 24 - Kommunikationskanal; Urteil vom 23. April 2020 - X ZR 38/18, GRUR 2020, 974 Rn. 39 - Niederflurschienenfahrzeug)) Unzulässig ist eine Verallgemeinerung demgegenüber dann, wenn die betreffenden Merkmale in einem untrennbaren Zusammenhang stehen.((BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 - X ZR 32/20 - Initialisierungsverfahren; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. Februar 2015 - X ZR 161/12, GRUR 2015, 574 Rn. 31 - Wundbehandlungsvorrichtung)) ===== siehe auch ===== § 38 S. 2 PatG -> [[Unzulässige Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung]]