====== Urteil und Kostenentscheidung ====== § 84 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Entscheidung über Klagen in Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren durch Urteil und die damit verbundenen Kostenfragen. § 84 (1) PatG -> [[Entscheidung durch Urteil]] \\ Beschreibt, dass über die Klage durch Urteil entschieden wird und ein Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage möglich ist. § 84 (2) PatG -> [[Kostenentscheidung im Urteil]] \\ Regelt, dass im Urteil auch über die Kosten des Verfahrens entschieden wird und die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend angewendet werden. ===== siehe auch ===== Patentgesetz, Abschnitt 5.2 -> [[Patentgesetz#2: Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren|Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren]] \\ Regelt die Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten sowie zur Erteilung oder Rücknahme von Zwangslizenzen, einschließlich der Prozessschritte und gerichtlichen Entscheidungen.