====== Urteil bei Nichterscheinen der Parteien ====== § 118 (4) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt das Verfahren bei Nichterscheinen einer oder keiner der Parteien. **§ 118 (4) PatG** Erscheint eine Partei im Termin nicht, so kann ohne sie verhandelt und durch streitiges Urteil entschieden werden. Erscheint keine der Parteien, ergeht das Urteil auf Grund der Akten. ===== siehe auch ===== § 118 PatG -> [[Mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren]] \\ Legt fest, dass das Urteil im Berufungsverfahren basierend auf einer mündlichen Verhandlung ergeht.