====== Ursprüngliche Anmeldung ====== -> [[Prioritätsrecht]] Der Gegenstand eines erteilten Patentanspruchs [-> [[Gegenstand des Patents]]] darf nicht über das hinausgehen, was den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen [-> [[ursprüngliche Anmeldung]]] als zur angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist. [§ 21 (1) Nr. 4 PatG -> [[Widerruf wegen unzulässiger Erweiterung]]]. ===== siehe auch ===== § 5 (1) PatV -> [[Anmeldungsunterlagen]]