====== Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften von Druckschriften ====== **§ 125 (1) PatG** Wird der [[Einspruch]] oder die [[Nichtigkeitsklage|Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents]] auf die Behauptung gestützt, dass der [[Gegenstand des Patents]] nach § 3 nicht patentfähig sei, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Patentgericht verlangen, dass Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften der im Einspruch oder in der Klage erwähnten Druckschriften, die im Deutschen Patent- und Markenamt und im Patentgericht nicht vorhanden sind, in je einem Stück für das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Patentgericht und für die am Verfahren Beteiligten eingereicht werden. **§ 125 (2) PatG** Von __Druckschriften in fremder Sprache__ sind auf Verlangen des [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamts]] oder des [[Patentgericht|Patentgerichts]] einfache oder beglaubigte Übersetzungen beizubringen. ===== siehe auch ===== §§ 123 bis 128a PatG -> [[Gemeinsame Vorschriften]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\