====== Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften von Druckschriften ======
**§ 125 (1) PatG**
Wird der [[Einspruch]] oder die [[Nichtigkeitsklage|Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents]] auf die Behauptung gestützt, dass der [[Gegenstand des Patents]] nach § 3 nicht patentfähig sei, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Patentgericht verlangen, dass Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften der im Einspruch oder in der Klage erwähnten Druckschriften, die im Deutschen Patent- und Markenamt und im Patentgericht nicht vorhanden sind, in je einem Stück für das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Patentgericht und für die am Verfahren Beteiligten eingereicht werden.
**§ 125 (2) PatG**
Von __Druckschriften in fremder Sprache__ sind auf Verlangen des [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamts]] oder des [[Patentgericht|Patentgerichts]] einfache oder beglaubigte Übersetzungen beizubringen.
===== siehe auch =====
§§ 123 bis 128a PatG -> [[Gemeinsame Vorschriften]] \\
PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\