====== Unzulässige Anmeldung beim Europäischen Patentamt ====== **Art. II § 14 IntPatÜG** Wer eine Patentanmeldung, die ein [[Staatsgeheimnis]] (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthält, unmittelbar beim Europäischen Patentamt einreicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ===== siehe auch ===== IntPatÜG, Art. II -> [[Gesetz zu dem Übereinkommen über internationale Patentzusammenarbeit#Art. II Europäisches Patentrecht|Europäisches Patentrecht]] \\ Regelt die Umsetzung des nationalen Teil eines europäischen Patentes in Deutschland.