====== Unverhältnismäßigkeit des Anspruchs auf Vernichtung, Rückruf und endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen ====== **§ 140a (4) PatG** Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind __ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig__ ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen. ===== siehe auch ===== § 140a (1) PatG-> [[Vernichtungsanspruch]] \\ § 140a (3) PatG-> [[Anspruch auf Rückruf und endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen]] \\