====== Unklarheit eines erteilten Patentanspruchs ====== In einem [[Einspruchsverfahren|Einspruchs-]] oder [[Nichtigkeitsverfahren]] ist eine Prüfung auf [[Klarheit der Patentansprüche|Klarheit]] jedenfalls insoweit nicht statthaft, als die mutmaßliche Unklarheit bereits in den erteilten Ansprüchen enthalten war.((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - X ZR 180/18 - Scheibenbremse; m.V.a. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - X ZR 11/13, GRUR 2016, 361 Rn. 31 - Fugenband; Urteil vom 19. Januar 2016 - X ZR 141/13, GRUR 2016, 475 Rn. 39 - Rezeptortyrosinkinase I; EPA, Entsch. vom 24. März 2015 - G 3/14, ABl. 2015, A102 Rn. 73 ff.)) Eine Unklarheit im Ausdruck kann lediglich Anlass bieten, der betreffenden Angabe im Patentanspruch einen beschränkten Sinngehalt bis hin zum engstmöglichen sinnvollen Verständnis zuzuweisen, wenn anders der im Protokoll über die Auslegung des Art. 69 EPÜ enthaltenen Vorgabe, bei der Patentauslegung auch ausreichende Rechtssicherheit für Dritte zu wahren, nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann.((BGH, Urt. v. 31. März 2009 - X ZR 95/05 - Straßenbaumaschine)) Nachdem ein Patent mit dem im Nachhinein vom Verletzungsgericht als unklar empfundenen Wortlaut erteilt ist, hat nur in diesem Sinne das Schlagwort Berechtigung, ein offenes Auslegungsergebnis gehe zu Lasten des Patentinhabers.((BGH, Urt. v. 31. März 2009 - X ZR 95/05 - Straßenbaumaschine)) ===== siehe auch ===== -> [[Klarheit der Patentansprüche]]