====== Umfang der Prüfung im Berufungsverfahren ====== § 116 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) legt fest, welche Anträge im Berufungsverfahren geprüft werden und unter welchen Bedingungen eine Klageänderung oder geänderte Verteidigung zulässig ist. **§ 116 (1) PatG** Der Prüfung des Bundesgerichtshofs unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. § 116 (2) PatG -> [[Klageänderung und Verteidigung im Berufungsverfahren]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Klageänderung oder Verteidigung mit geänderter Fassung des Patents im Berufungsverfahren zulässig ist. ===== siehe auch ===== PatG, Abschnitt 6.2 -> [[Patentgesetz#2. Berufungsverfahren|Berufungsverfahren]] \\ Regelt die Einschränkung der Prüfungsinhalte im Berufungsverfahren und die Bedingungen für eine zulässige Klageänderung oder geänderte Verteidigung.