====== Übertragung von Zwangslizenzen ====== § 24 (7) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Übertragbarkeit von Zwangslizenzen zusammen mit dem Betrieb oder dem Patent. ** § 24 (7) PatG** Die [[Zwangslizenz]] an einem [[Patent]] kann nur zusammen mit dem Betrieb übertragen werden, der mit der Auswertung der [[Erfindung]] befaßt ist. Die Zwangslizenz an einer Erfindung, die Gegenstand eines Patents mit älterem [[Zeitrang]] ist, kann nur zusammen mit dem Patent mit jüngerem Zeitrang übertragen werden. ===== siehe auch ===== § 24 PatG -> [[Zwangslizenz]] \\ Beschreibt die Bedingungen und Regelungen zur Erteilung einer Zwangslizenz für die gewerbliche Nutzung einer Erfindung.