====== Übertragung der Ermächtigung ====== § 28 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Möglichkeit der Übertragung der Ermächtigung zur Regelung der Organisation und des Verfahrens auf das Deutsche Patent- und Markenamt. **§ 28 (2) PatG** Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen. ===== siehe auch ===== § 28 PatG -> [[Einrichtung und Geschäftsgang des Patentamts]] \\ Beschreibt die Ermächtigung des Justizministeriums zur Regelung der Organisation und des Verfahrens im Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).