====== Übertragung der Ermächtigung ====== **§ 28 (2) PatG** Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen. ===== siehe auch ===== § 28 PatG -> [[Einrichtung und Geschäftsgang des Patentamts]] \\ Das Justizministerium kann die Organisation des Patentamts und das Verfahren in Patentangelegenheiten regeln.