====== Übertragbarkeit des Vorbenutzungsrechts ====== **§ 12 (1) S. 3 PatG** Die Befugnis [-> [[Vorbenutzungsrecht]]] kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden. § 12 (1) S. 1 PatG -> [[Vorbenutzungsrecht]] \\ § 12 (1) S. 2 PatG -> [[Wirkung des Vorbenutzungsrechts]] \\ § 12 (1) S. 4 PatG -> [[Kein Vorbenutzungsrecht bei Rechtsvorbehalt]] § 12 (2) PatG -> [[Vorbenutzungsrecht bei Prioritätsanspruch]] Das Vorbenutzungsrecht ist an den Betrieb oder selbständigen Teilbetrieb (also nicht an das Unternehmen) gebunden, um eine Vervielfältigung des Rechts auszuschließen.((BGH GRUR 1966, 370 - „Dauerwellen II")) Damit ist das Vorbenutzungsrecht nicht selbständig vererb- oder veräußerbar.((BGH GRUR 1979, 48 - „Straßendecke")) ==== Unteilbarkeit des Vorbenutzungsrechts ==== Das Vorbenutzungsrecht kann nicht mehreren Betrieben gleichzeitig zustehen, sondern ist unteilbar und auch eine Betriebsteilung führt nicht zu seiner Vervielfältigung. Vielmehr muss in jedem Einzelfall geprüft werden, bei welchem Betrieb das Recht nach den vertraglichen Regelungen verblieben ist.((vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1965 Ia ZR 129/63, GRUR 1966, 370, 373 Dauerwellen II; RGZ 112, 242, 245). Die Übertragung eines abgrenzbaren Betriebsteils steht für den Erwerb eines Vorbenutzungsrechts der Übertragung des (gesamten) Betriebs gleich.((BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - X ZR 129/09 - Nabenschaltung III)) Der Übergang eines Vorbenutzungsrechts zusammen mit einem Betriebsteil ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Übernehmer einen Teil der zur Herstellung der geschützten Vorrichtung erforderlichen Arbeiten in fremden Werkstätten, zu denen auch diejenigen seines Vertragspartners zählen können, vornehmen lässt.((BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - X ZR 129/09 - Nabenschaltung III)) ==== Keine Lizenzerteilung am Vorbenutzungsrecht ==== Eine selbständige Lizenzerteilung am Vorbenutzungsrecht ist nicht möglich.((BGH GRUR 1992, 432 - „Steuereinrichtung")), ebenso wenig eine Aufteilung nach einzelnen Benutzungsformen oder nach verschiedenen Betrieben bzw. Betriebsteilen. ==== Auftragsherstellung ==== Zulässig bleibt die Herstellung in fremden Werkstätten, wenn der Vorbenutzer Einfluss auf Art und Umfang der Herstellung behält (Auftragsherstellung). Der Übergang eines Vorbenutzungsrechts zusammen mit einem Betriebsteil ist aber nicht schon deshalb ohne weiteres ausgeschlossen, weil der Übernehmer einen Teil der zur Herstellung der geschützten Vorrichtung erforderlichen Arbeiten in fremden Werkstätten, zu denen auch diejenigen sei-nes Vertragspartners zählen können, vornehmen lässt.((BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - X ZR 129/09 - Nabenschaltung III)) Die (weitere) Benutzung eines Schutzrechts in einem fremden Betrieb indiziert für sich genommen nicht dessen Verbleib bei diesem Unternehmen, sondern wird als Fremdfertigung durch das Vorbenutzungsrecht des Berechtig-ten so lange gedeckt, wie der Vorbenutzungsberechtigte einen bestimmenden wirtschaftlich wirksamen Einfluss auf Art und Umfang der Herstellung und gegebenenfalls des Vertriebs behält.((BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - X ZR 129/09 - Nabenschaltung III; m.V.a. Benkard/Rogge, 10. Aufl., § 12 PatG Rn. 24 f. mwN)) Der Verbleib des Vorbenutzungsrechts beim Auftraggeber die-ser Fertigung ist in solchen Fällen erst dann infrage gestellt, wenn in der fremden Werkstätte nach eigenen willentlichen Entschließungen ihres Inhabers gearbeitet wird.((BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - X ZR 129/09 - Nabenschaltung III; m.V.a. Rogge, aaO, § 12 PatG Rn. 24 mwN; Busse/Keukenschrijver, 6. Aufl., § 12 PatG Rn. 46)) ===== siehe auch ===== § 13 Abs. 3 GebrMG -> [[Gebrauchsmusterrecht:Entsprechende Anwendung der Normen des Patentgesetzes]] § 9 PatG -> [[Wirkung des Patents]] §§ 1 bis 25 PatG -> [[Patentrecht:Patent|Das Patent]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\