====== Übersetzungen europäischer Patentschriften ====== Seit 1. Mai 2008 ist das sogenannte [[Londoner Übereinkommen]] in Kraft, mit dem die beteiligten Staaten weitgehend darauf verzichten, dass Patente, die vom Europäischen Patentamt erteilt wurden, in ihre jeweilige Landessprache übersetzt werden müssen. 3 § IntPatÜG wurde entsprechend mit Wirkung ab 1. Mai 2008 aufgehoben. **§ 3 (1) IntPatÜG** **Aufgehoben seit 1. Mai 2008 durch Gesetz vom 7.7.2008 [-> [[Londoner Übereinkommen]]]** Ist das vom [[EP:Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] mit Wirkung für die [[wp>Bundesrepublik Deutschland]] erteilte [[europäisches Patent|europäische Patent]] nicht in deutscher Sprache abgefasst, hat der Patentinhaber innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt beim Deutschen Patent- und Markenamt eine deutsche Übersetzung des europäischen Patents in der Fassung einzureichen, die der Patenterteilung zugrunde lag. Hat das Europäische Patentamt das Patent im Einspruchsverfahren in geänderter Fassung aufrechterhalten oder im Beschränkungsverfahren beschränkt, ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Entscheidung über den Einspruch oder über den Antrag auf Beschränkung die deutsche Übersetzung der geänderten Fassung einzureichen. § 3 (2) IntPatÜG -> [[Frist- und Formmängel der Übersetzung einer europäischen Patentschrift]] \\ § 3 (3) IntPatÜG -> [[Veröffentlichung der Übersetzung einer europäischen Patentschrift]] \\ § 3 (4) IntPatÜG -> [[Übersetzungsfehler]] \\ § 3 (5) IntPatÜG -> [[Weiterbenutzungsrecht bei fehlerhafter Übersetzung]] \\ § 3 (6) IntPatÜG -> [[Ausführungsbestimmungen zu § 3 IntPatÜG]] \\ § 3 (7) IntPatÜG -> [[Übergangsregelungen zu § 3 IntPatÜG]] ÜbersV -> [[Patentschriftenübersetzungsverordnung]] Das in Art. II § 3 Abs. 1 IntPatÜbkG normierte Übersetzungserfordernis ist vom nationalen Gesetzgeber mit Wirkung zum 7. Juli 2008 ersatzlos gestrichen worden; es besteht für Patente, bei denen der Hinweis auf die Erteilung nach dem 1. Mai 2008 veröffentlicht worden ist, nicht mehr.((BGH, Urteil vom 18. März 2010 - Xa ZR 74/09 - Nabenschaltung II)) Die Regelung ist indessen für vor dem 1. Mai 2008 veröffentlichte Patente weiter anzuwenden (Art. XI § 4 IntPatÜbkG).((BGH, Urteil vom 18. März 2010 - Xa ZR 74/09 - Nabenschaltung II)) Art. II § 3 Abs. 1 IntPatÜbkG bestimmt, dass der Patentinhaber innerhalb einer Frist von drei Monaten beim Deutschen Patent- und Markenamt eine deutsche Übersetzung der Patentschrift einzureichen hat.((BGH, Urteil vom 18. März 2010 - Xa ZR 74/09 - Nabenschaltung II)) Ausgangspunkt ist Art. 65 EPÜ, der es den Vertragsstaaten gestattet, eine Übersetzung der Patentschrift in ihre Amtssprache zu verlangen.((BGH, Urteil vom 18. März 2010 - Xa ZR 74/09 - Nabenschaltung II)) Gemäß Art. 70 EPÜ ist jedoch die Fassung eines europäischen Patents in der Verfahrenssprache in jedem Vertragsstaat die allein verbindliche Fassung.((BGH, Urteil vom 18. März 2010 - Xa ZR 74/09 - Nabenschaltung II)) Fehler in der Übersetzung führten nicht dazu, dass die Wirkungen des Klagepatents für die Bundesrepublik Deutschland als von Anfang an nicht eingetreten gelten. Inhaltliche Abweichungen zwischen Patentschrift und Übersetzung haben auf Bestand und Schutzbereich des europäischen Patents im Inland keinen Einfluss.((BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - X ZR 81/13 - Kochgefäß; m.V.a. BGH, Urteil vom 18. März 2010 - Xa ZR 74/09, GRUR 2010, 708 Rn. 12, 16 - Nabenschaltung II)) -> [[Gutglaubensschutz]] Die Übersetzung der europäischen Patentschrift soll dazu dienen, im Interesse der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft die Nutzbarmachung und Verbreitung der Patentinformation in deutscher Sprache zu fördern und zugleich Wettbewerbsnachteile der deutschen Unternehmen gegenüber ihrer ausländischen Konkurrenz beseitigen.((BGH, Urteil vom 18. März 2010 - Xa ZR 74/09 - Nabenschaltung II)) Art. 70 EPÜ -> [[EP:Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents]] ==== Übergangsregelung ==== Art. XI § 4 IntPatÜbkG -> BGH, Beschluss vom 10. August 2011 - X ZB 2/11 - Ethylengerüst Für europäische Patente, für die der Hinweis auf die Erteilung vor dem 1. Mai 2008, dem Zeitpunkt des Inkrafttreten des Londoner Übereinkommens, veröffentlicht worden ist, bleibt nach der Übergangsregelung des Art. XI § 4 IntPatÜG das Übersetzungserfordernis nicht nur für die Patentschrift bei Patenterteilung, sondern auch bei einer späteren geänderten Aufrechterhaltung im europäischen Einspruchsverfahren bestehen.((BPatG, Beschluss vom 9. September 2010 - 10 W (pat) 19/09 - Ethylenische Hauptketten)) ===== siehe auch ===== IntPatÜG, Art. II -> [[Gesetz zu dem Übereinkommen über internationale Patentzusammenarbeit#Art. II Europäisches Patentrecht|Europäisches Patentrecht]] \\ Regelt die Umsetzung des nationalen Teil eines europäischen Patentes in Deutschland. Art. 70 EPÜ -> [[EP:Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents]] \\ ÜbersV -> [[Patentschriftenübersetzungsverordnung]] \\