====== Übermittlung von Informationen ====== **§ 3 IntPatÜG** Das Deutsche Patent- und Markenamt kann aus den bei ihm geführten Verfahren dem [[ep:europaeisches_patentamt|Europäischen Patentamt]] die für die Erfüllung von dessen Aufgaben in Verfahren nach dem Vierten und dem Zehnten Teil des Europäischen Patentübereinkommens erforderlichen Informationen einschließlich [[grundrecht:personenbezogene_daten|personenbezogener Daten]] elektronisch oder in anderer Form übermitteln. Die Übermittlung ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz [[privatrecht:natuerliche_person|natürlicher Personen]] bei der Verarbeitung [[grundrecht:personenbezogene_daten|personenbezogener Daten]], zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt. ===== siehe auch ===== IntPatÜG, Art. II -> [[Gesetz zu dem Übereinkommen über internationale Patentzusammenarbeit#Art. II Europäisches Patentrecht]] \\ Regelt das europäische Patentrecht umfassend, einschließlich Entschädigungsansprüchen, Veröffentlichung von Übersetzungen, Informationsaustausch, Einreichung und Umwandlung von Anmeldungen, Nichtigkeit, ergänzenden Schutzzertifikaten, Jahresgebühren, Verbot von Doppelschutz und gerichtlichen Zuständigkeiten. Setzt internationale Patentabkommen in deutsches Recht um und regelt deren Anwendung in Deutschland.