====== Übermittlung des gerichtlichen Hinweises an ein anderes Gerichte ====== **§ 83 (1) S. 3 PatG** Ist eine [[Patentstreitsache]] anhängig, soll der Hinweis [§ 83 (1) PatG -> [[Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren]]] auch dem anderen Gericht von Amts wegen übermittelt werden. ===== siehe auch ===== § 83 (1) PatG -> [[Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren]]