====== Übergangsvorschriften aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes ====== § 14 des [[Patentkostengesetz|Patentkostengesetzes]] enthält Übergangsvorschriften, die regeln, wie mit Gebühren umzugehen ist, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes oder kurz danach fällig wurden. § 14 (1) PatKostG -> [[Fortgeltung der alten Gebührensätze]] \\ Regelt, dass die bisherigen Gebührensätze weiterhin gelten, wenn die Fälligkeit der Gebühr vor dem 1. Januar 2002 liegt oder bestimmte Fristen vor diesem Datum begonnen haben. § 14 (2) PatKostG -> [[Zahlung von Verspätungszuschlägen bis zum 30. Juni 2002]] \\ Bestimmt, dass Verspätungszuschläge für Jahres-, Aufrechterhaltungs- und Verlängerungsgebühren bis zum 30. Juni 2002 gezahlt werden können. § 14 (3) PatKostG -> [[Anwendung alter Gebührensätze für eingetragene Designs]] \\ Erlaubt die Anwendung der alten Gebührensätze für eingetragene Designs und typografische Schriftzeichen, die vor dem 1. Januar 2002 angemeldet wurden. § 14 (4) PatKostG -> [[Prüfungs- und Rechercheanträge vor dem 1. Januar 2002]] \\ Regelt, dass alte Gebührensätze weiterhin für Prüfungs- und Rechercheanträge gelten, wenn diese vor dem 1. Januar 2002 eingereicht wurden. § 14 (5) PatKostG -> [[Nachzahlung von Differenzbeträgen bei rechtzeitiger Zahlung]] \\ Erlaubt die Nachzahlung von Differenzbeträgen bei rechtzeitiger Zahlung nach den alten Gebührensätzen, ohne dass Verspätungszuschläge erhoben werden. ===== siehe auch ===== PatKostG -> [[Patentkostengesetz]] \\ Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Bundespatentgericht fest.