====== Übergangsvorschriften ====== **Zwölfter Abschnitt des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] § 147 PatG:**\\ **§ 147 (1) PatG** Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 33 Abs. 3 und § 141 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt sind. **§ 147 (2) PatG** Für Verfahren wegen Erklärung der [[Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren|Nichtigkeit des Patents]] oder des [[ergänzendes Schutzzertifikat|ergänzenden Schutzzertifikats]] oder wegen Erteilung oder Rücknahme der [[Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren |Zwangslizenz]] oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz, die vor dem 18. August 2021 durch Klage beim Bundespatentgericht eingeleitet wurden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes [-> [[Patentgesetz]]] in der bis zum 17. August 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden. **§ 147 (3) PatG** Für Verfahren, in denen ein Antrag auf ein [[Zusatzpatent]] gestellt worden ist oder nach § 16 Absatz 1 Satz 2 [-> [[Laufzeit des Patents]]] dieses Gesetzes in der vor dem 1. April 2014 geltenden Fassung noch gestellt werden kann oder ein Zusatzpatent in Kraft ist, sind § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 17 Absatz 2, § 23 Absatz 1, § 42 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 43 Absatz 2 Satz 4 dieses Gesetzes [-> [[Patentgesetz]]] in ihrer bis zum 1. April 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. **§ 147 (4) PatG** Für Anträge auf Verlängerung der Frist zur [[Erfinderbenennung|Benennung des Erfinders]] sind § 37 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 20 Absatz 1 Nummer 2 [-> [[Erlöschen des Patents]]] dieses Gesetzes [->[[Patentgesetz]]] in der vor dem 1. April 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Anträge vor dem 1. April 2014 beim [[Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] eingegangen sind und das [[Patent]] bereits [[Erteilung des Patents|erteilt]] worden ist. **§ 147 (5) PatG** Für Anträge auf Anhörung nach § 46 Absatz 1 [-> [[Anhörung vor der Prüfungsstelle]]], die vor dem 1. April 2014 beim [[Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] eingegangen sind, ist § 46 dieses Gesetzes in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. ===== siehe auch ===== PatG -> [[Patentgesetz]] \\ PatG -> [[Normen des Patentgesetzes]] \\