====== Teilweiser Widerruf und Beschränkung ====== § 21 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Möglichkeit eines teilweisen Widerrufs und der Beschränkung eines Patents. **§ 21 (2) PatG** Betreffen die [[Widerrufsgründe]] nur einen Teil des [[Patent|Patents]], so wird es mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der [[Patentansprüche]], der [[Beschreibung]] oder der [[Zeichnungen]] vorgenommen werden. ===== siehe auch ===== § 21 PatG -> [[Widerruf des Patents]] \\ Beschreibt die Gründe und Folgen des Widerrufs eines Patents.