====== Teilung nach Prüfungsantrag ====== § 39 (1) S. 3 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt, dass eine Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags den abgetrennten Teil als Anmeldung mit Prüfungsantrag behandelt. **§ 39 (1) S. 3 PatG** Wird die [[Teilung der Patentanmeldung|Teilung]] nach Stellung des [[Prüfungsantrag|Prüfungsantrags]] (§ 44) erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung [-> [[Teilanmeldung]]], für die ein Prüfungsantrag gestellt worden ist. ===== siehe auch ===== § 39 PatG -> [[Teilung der Anmeldung]] \\ Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, wobei für jede Teilanmeldung die ursprüngliche Anmeldungspriorität erhalten bleibt.