====== Teilung der Patentanmeldung ====== **§ 39 (1) S. 1 PatG** Der [[Anmelder]] kann die [[Patentanmeldung|Anmeldung]] jederzeit [[Teilungserklärung|teilen]] [-> [[Teilungserklärung]]]. § 39 (1) S. 2 PatG -> [[Teilungserklärung]] \\ § 39 (1) S. 3, S. 4 PatG -> [[Eigenschaften der Teilanmeldung]] \\ § 39 (2) PatG -> [[Gebühren der Teilanmeldung]] \\ § 39 (3) PatG -> [[Fiktion der Nichtabgabe der Teilungserklärung]] \\ -> [[Teilanmeldung]] \\ -> [[Teilanmeldungsunterlagen]] \\ -> [[Zuständigkeit für die Prüfung der Teilungsanmeldung]] \\ -> [[Doppelpatentierung]] \\ -> [[Teilung des Patents]] \\ -> [[Einheitlichkeit der Erfindung]] \\ -> [[Ausscheidung]] \\ -> [[Teilung des Patents]] \\ -> [[Keine deutsche Teilanmeldung aus einer europäischen Patentanmeldungen]] \\ Durch die [[Teilung der Patentanmeldung]] wird eine zusätzliche Patentanmeldung, genannt Trennanmeldung oder [[Teilanmeldung]], erzeugt, deren [[Offenbarungsgehalt]] mit dem der ursprünglichen Anmeldung übereinstimmt. Die Patentansprüche der Teilanmeldung müssen sich allerdings sachlich von denen der Stammanmeldung unterscheiden, da sonst kein Rechtsschutzbedürfnis dafür gegeben ist, diese Ansprüche zur Erteilung zu bringen bzw. diese prüfen zu lassen. Zwar wird der Begriff "Anmeldung" in Art. 39 PatG nicht ausdrücklich definiert, aus der systematischen Einordnung der Vorschrift in einen Abschnitt des Patentgesetzes, in dem es um das Verfahren der beim DPMA eingereichten Patentanmeldungen geht, ergibt sich jedoch, dass mit „Anmeldung“ im Sinne von § 39 PatG solche Erfindungen gemeint sind, die gemäß § 34 PatG beim DPMA - oder bei einem Informationszentrum nach § 34 (2) PatG - zur Erteilung eines Patents angemeldet wurden.((BPatG, Beschl. v. 13. September 202 - 1 W (pat) 15/22; m.V.a. Benkard PatG/Schäfers, PatG, 11. Aufl. 2015, § 34 Rn. 136)) Hierzu zählen neben deutschen Patentanmeldungen auch PCT-Anmeldungen, die in die nationale deutsche Phase eingetreten sind.((BPatG, Beschl. v. 13. September 202 - 1 W (pat) 15/22; m.V.a. BPatG, Beschl. vom 28. Juli 2021 – 7 W (pat) 5/19 = GRUR-RS 2021, 22240)) Europäische Patentanmeldungen werden von § 39 PatG nicht erfasst, unabhängig davon, ob dabei auch die Bundesrepublik Deutschland benannt wurde.((BPatG, Beschl. v. 13. September 202 - 1 W (pat) 15/22; m.V.a. BPatG, Beschl. vom 28. Juli 2021 – 7 W (pat) 5/19 = GRUR-RS 2021, 22240)) -> [[Keine deutsche Teilanmeldung aus einer europäischen Patentanmeldungen]] In der Teilanmeldung kann auf den gesamten Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldung zurückgegriffen werden.((BGH, Beschl. vom 28.03.2000 - X ZB 36/98 - Graustufenbild; BGHZ 115, 234, 238 = GRUR 1992, 38 - Straßenkehrmaschine)) Einzige Einschränkung bei der Teilanmeldung ergibt sich aus dem Verbot des Doppelschutzes. Im Verfahren der Teilanmeldung kann kein Gegenstand beansprucht werden, über den in der Stammanmeldung bereits abschließend sachlich entschieden worden ist. Umgekehrt gilt dies auch für die Stammanmeldung, wenn im Verfahren der Teilanmeldung ein Patentgegenstand rechtskräftig festgelegt worden ist. Um [[Doppelpatentierung|Doppelpatentierungen]] zu vermeiden ist das Patentamt gehalten, bei der Prüfung die Anspruchsformulierung und den Schutzumfang des zuerst erteilten Patents zu beachten.((BPatG, Beschl. v. 07.08.2003, 23 W (pat) 703/03)) Der Schutzbereich des Stammpatents ist für den möglichen Schutzbereich der Teilanmeldung ohne Bedeutung.((vgl. BGH, Entscheidung vom 16.10.2007 - X ZR 182/04; m.V.a. BGHZ 152, 172, 180 ff. - Sammelhefter)) Die vor dem 1. Juli 2006 mögliche Teilung eines erteilten Patents [-> [[Teilung des Patents]]] ist entfallen. Die Teilung der Anmeldung hat zur Folge, dass in einem zweiten Prüfungsverfahren die vom Anmelder in diesem Verfahren zur Entscheidung gestellten Patentansprüche auf die Patentfähigkeit ihrer Gegenstände überprüft werden. Die Gesamtoffenbarung der Anmeldung steht jedoch auch im Ausgangsverfahren weiterhin als Grundlage für die in diesem Verfahren weiterverfolgten Patentansprüche zur Verfügung.((BGH, Urt. v. 12. März 2009 - Xa ZR 86/06 - Blendschutzbehang; m.V.a. BGH, Beschl. v. 29.4.2003 - X ZR 4/01, GRUR 2003, 781 - Basisstation)) Eine Teilung der Patentanmeldung ist möglich, solange über die Anmeldung noch nicht unanfechtbar entschieden wurde, also bis zum Ablauf der Beschwerdefrist des Erteilungs- bzw. Zurückweisungsbeschlusses. Nicht maßgeblich ist das Ende des Anmeldeverfahrens, das mit der Übergabe des Erteilungsbeschlusses an die Postabfertigungsstelle eintritt. Es kommt insbesondere nicht darauf an, daß der Anmelder tatsächlich Beschwerde einlegt oder nicht.((BGH, Beschl. vom 28.03.2000 - X ZB 36/98 - Graustufenbild)) Eine Teilung ist auch noch nach der Entscheidung des Patentgerichts über die Stammanmeldung möglich, solange die Rechtsbeschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist.((BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 - X ZB 9/18; m.V.a. BPatG, GRUR 2005, 496; ebenso Benkard/Schäfers, Patentgesetz, 11. Aufl., § 39 Rn. 9; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 8. Aufl., § 39 Rn. 6)) Darüber hinaus ist die Teilung aber auch während des Rechtsbeschwerdeverfahrens möglich.((BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 - X ZB 9/18; m.V.a. Busse/Keukenschrijver aaO, § 39 Rn. 7)) Soweit der Senat aus dem Umstand, dass eine im Rechtsbeschwerdeverfahren erklärte Teilungserklärung in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden kann, geschlossen hat, eine Teilung sei in diesem Verfahrensstadium nicht mehr möglich((BGH, Beschluss vom 6. September 1979 - X ZB 10/78, GRUR 1980, 104, 105 - Kupplungsgewinde; s. auch Beschluss vom 2. März 1993 - X ZB 14/92, GRUR 1993, 655, 656 - Rohrausformer, zur Teilung des Patents)), kann daran nicht festgehalten werden. Denn bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren bleibt die Stammanmeldung anhängig und behält der Anmelder daher das Teilungsrecht. Überdies bleibt solange auch die endgültige Entscheidung über die Stammanmeldung offen, da die die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung der Entscheidung des Patentgerichts und zur erneuten Sachprüfung führen kann.((BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 - X ZB 9/18)) Mit der wirksamen [[Teilungserklärung]] einer [[Stammanmeldung]] entsteht die [[Teilanmeldung]] unter dem Vorbehalt des Unwirksamwerdens, sofern die [[Gebühren für die Teilanmeldung|Gebühren]] und die Anmeldeunterlagen für die Teilanmeldung nicht fristgerecht beigebracht werden.((BGH, GRUR 93, 89 - Leitsatz 1)) ===== Literatur ====== -> Hans-Joachim Stornik: "Abschied von der Ausscheidungserklärung", GRUR 2004, 117 ===== siehe auch ===== §§ 34 bis 43 PatG -> [[Anmeldeverfahren]] \\ §§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\ Artikel 76 (1) EPÜ 2000 -> [[EP:Europäische Teilanmeldung]]