====== Teilname des Präsidenten des Patentamts am Beschwerdeverfahren ====== **§ 76 PatG** Der [[Präsident des Patentamts|Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts]] kann, wenn er dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, im [[Beschwerdeverfahren]] dem [[Patentgericht]] gegenüber schriftliche Erklärungen abgeben, den Terminen beiwohnen und in ihnen Ausführungen machen. Schriftliche Erklärungen des Präsidenten des Patentamts sind den Beteiligten von dem Patentgericht mitzuteilen. ===== siehe auch ===== §§ 73 bis 80 PatG -> [[beschwerdeverfahren|Das Beschwerdeverfahren]] \\ §§ 73 bis 99 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\ § 77 PatG -> [[Beitritt des Präsidenten]]