====== Teilanmeldungsunterlagen ====== Die Wirksamkeit der durch die [[Teilungserklärung]] bewirkten Teilung [§ 39 (1) S. 1 PatG -> [[Teilung der Patentanmeldung]]] ist nach § 39 Abs. 3 PatG [-> [[Fiktion der Nichtabgabe der Teilungserklärung]]] davon abhängig, dass innerhalb von drei Monaten nach Eingang die in Absatz 2 genannten [[Gebühren der Teilanmeldung|Gebühren]] entrichtet und die nach den §§ 34 bis 36 PatG erforderlichen vollständigen Anmeldungsunterlagen eingereicht werden.((BGH, Beschluss vom 5. November 2018 - X ZB 6/17 - Schwammkörper)) In der Teilanmeldung kann auf den gesamten Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldung zurückgegriffen werden.((BGH, Beschl. vom 28.03.2000 - X ZB 36/98 - Graustufenbild; BGHZ 115, 234, 238 = GRUR 1992, 38 - Straßenkehrmaschine)) Einzige Einschränkung bei der Teilanmeldung ergibt sich aus dem [[Doppelschutzverbot|Verbot des Doppelschutzes]]. Im Verfahren der Teilanmeldung kann kein Gegenstand beansprucht werden, über den in der Stammanmeldung bereits abschließend sachlich entschieden worden ist. Umgekehrt gilt dies auch für die Stammanmeldung, wenn im Verfahren der Teilanmeldung ein Patentgegenstand rechtskräftig festgelegt worden ist. ===== siehe auch ===== § 39 (1) S. 1 PatG -> [[Teilung der Patentanmeldung]] \\