====== Teilanmeldung ====== Eine Teilanmeldung entsteht durch [[Teilung der Patentanmeldung]] (§ 39 PatG). Mängel der Teilanmeldung selbst sind nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zu beurteilen und können unter den Voraussetzungen des § 42 PatG [-> [[Offensichtlichkeitsprüfung]]] beseitigt werden.((BGH, Beschluss vom 5. November 2018 - X ZB 6/17 - Schwammkörper)) ===== siehe auch ====== § 39 PatG -> [[Teilung der Patentanmeldung]] -> [[EP:Europäische Teilanmeldung]] (Artikel 76 (1) EPÜ 2000)