====== Technischer Beitrag eines Softwarepatents ====== Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Anmeldung, die ein [[Computerprogramm]] oder ein durch ein [[Datenverarbeitungsprogramm]] verwirklichtes Verfahren zum Gegenstand hat, über die für die Patentfähigkeit unabdingbare [[Technizität]] hinaus verfahrensbestimmende Anweisungen enthalten, die die __Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln__ zum Gegenstand haben.((BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - Xa ZB 20/08 - Dynamische Dokumentengenerierung; m.V.a. BGHZ 149, 68, 74 - Suche fehlerhafter Zeichenketten; BGHZ 159, 197, 204 - elektronischer Zahlungsverkehr; BGHZ 166, 305 Tz. 17 - vorausbezahlte Telefongespräche; BGH GRUR 2009, 479 Tz. 11 - Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten)) Wegen des [[Programme für Datenverarbeitungsanlagen|Patentierungsausschlusses für Computerprogramme als solche]] (§ 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 PatG) vermögen regelmäßig erst solche Anweisungen die [[Patentfähigkeit]] eines Verfahrens zu begründen, die eine Problemlösung mit derartigen Mitteln zum Gegenstand haben. Nicht der Einsatz eines Computerprogramms selbst, sondern die Lösung eines technischen Problems mit Hilfe eines (programmierten) Rechners kann vor dem Hintergrund des Patentierungsverbotes eine Patentfähigkeit zur Folge haben.((BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - Xa ZB 20/08 - Dynamische Dokumentengenerierung)) Dies hat zur weiteren Folge, dass auch bei der Prüfung von [[Neuheit]] und [[erfinderische Tätigkeit|erfinderischer Tätigkeit]] die Lösung des technischen Problems in den Blick zu nehmen ist. Schutzfähig ist eine programmbezogene Lehre nur dann, wenn die Lösung des konkreten technischen Problems neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht.((st. Rspr.; siehe BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - Xa ZB 20/08 - Dynamische Dokumentengenerierung)) Außerhalb der Technik liegende Anweisungen genügen in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht; sie sind nur in dem Umfang von Bedeutung, in dem sie auf die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln Einfluss nehmen.((BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - Xa ZB 20/08 - Dynamische Dokumentengenerierung; m.V.a. BGHZ 159, 197, 205 f. - elektronischer Zahlungsver-kehr; BGH, Beschl. v. 19.10.2004 - X ZB 34/03, GRUR 2005, 143, 144 - Renta-bilitätsermittlung; BGH GRUR 2009, 479 Tz. 11 - Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten)) Nur im Hinblick auf diese Prüfung der erfinderischen Tätigkeit kann die Frage Bedeutung gewinnen, inwiefern die technischen Lösungselemente die Erfindung "prägen".((BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - Xa ZB 20/08 - Dynamische Dokumentengenerierung; m.w.N.)) Den Begriff technischer Beitrag, der im europäischen Patentrecht entwickelt wurde, nimmt im EU-Richtlinienentwurf für computerimplementierte Erfindungen eine zentrale Stellung ein. Auch der BGH hat den Ansatz aufgenommen, indem er regelmäßig fordert, daß eine computerimplementierte Lehre nur dann patentfähig ist, wenn sie die Lösung eines technischen Problems mit (konkreten) technischen Mitteln zum Gegenstand hat.((siehe u.a. BGH - "elektronischer Zahlungsverkehr")). ===== siehe auch ===== -> [[Technischer Beitrag]] \\ -> [[Softwarepatent]] \\