====== Technischer Beitrag ====== -> [[Technizität]] \\ -> [[Technisches Problem]] \\ -> [[Technischer Effekt]] \\ -> [[Vorteile der Erfindung]] \\ -> [[Aufgabe der Erfindung]] \\ -> [[Erfinderische Tätigkeit]] \\ -> [[Softwarepatente]] \\ -> [[Technischer Beitrag eines Softwarepatents]] \\ Als Ausgangspunkt für die Prüfung auf [[erfinderische Tätigkeit]] ist die Bestimmung des einer Erfindung zugrunde liegenden [[technisches Problem|technischen Problems]] erforderlich. Die Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden technischen Problems ist [[Aufgabe der Erfindung]] und stellt den technischen Beitrag dar, den die Erfindung gegenüber dem [[Stand der Technik]] leistet. Die Lösung des [[technisches Problem|der Erfindung zugrunde liegenden technischen Problems]] muss nach § 4 Satz 1 PatG auf einer [[erfinderische Tätigkeit|erfinderischen Tätigkeit]] beruhen. ==== Gesamtbetrachtung ==== Zur Ermittlung des [[technischer Beitrag|technischen Beitrages]] darf der beanspruchte Erfindungsgegenstand nicht zerlegt und dann nur der Teil der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit, dh Naheliegen, geprüft werden, der aus den technischen Merkmalen bestehe. Vielmehr sei der Gegenstand des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit unter Einschluß der an sich nichttechnischen Merkmale zur Ermittlung des technischen Beitrags zu berücksichtigen.((BPatG, Beschl. v. 29.04.2002, 20 W (pat) 38/00)) Anders der 17. Senat im Beschl. v. 10.02.2005 – 17 W (pat) 46/02 – Transaktion im elektronischen Zahlungsverkehr II: Bei dem Anspruchsgegenstand, der technische und nichttechnische Aspekte umfasst, hat der Senat bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit lediglich diejenigen Anweisungen berücksichtigt, denen eine konkrete technische Problemstellung zugrunde liegt. Dem folgend auch der 2. Nichtigkeitssenat: Bei der Bewertung, ob die Lehre eines Patentanspruchs, die den Einsatz von Mitteln zur Datenverarbeitung vorschlägt, auf erfinderischer Tätigkeit beruht, sind nicht sämtliche Anweisungen des Anspruchs zu berücksichtigen, sondern nur die Anweisungen, die technischen Charakter haben. Anweisungen, die auf nichttechnischem Gebiet liegen, können das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen (BlPMZ 2004, 428 - Elektronischer Zahlungsverkehr; s. auch BGH X ZB 22/07 vom 20.1.2009 - Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten.((BPatG, Entscheidung vom 13.11.2008 - 2 Ni 30/07 (EU) - Druckvorlagenerstellung)) ==== Beispiele ==== -> [[Funktion einer Datenverarbeitungsanlage als solche]] ===== siehe auch ===== -> [[Patentierungsausschluss]]