====== Technische Mitglieder des Patentamts ====== ** § 26 (3) PatG** Als __technisches Mitglied [-> des [[Patentamt|Patentamts]]]__ soll in der Regel nur angestellt werden, wer im Inland an einer Universität, einer technischen oder landwirtschaftlichen Hochschule oder einer Bergakademie in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden hat, danach mindestens fünf Jahre im Bereich der Naturwissenschaften oder Technik beruflich tätig war und im Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse ist. Abschlußprüfungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen der inländischen Abschlußprüfung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaften gleich. § 26 (1) PatG -> [[Patentrecht:Patentamt]] \\ § 26 (2) PatG -> [[patentrecht:Mitglieder des Patentamts]] \\ § 26 (4) PatG -> [[patentrecht:Hilfsmitglieder]] \\ § 65 (2) S. 3 PatG -> [[Technische Mitglieder des Patentgerichts]] -> [[Sachverständigengutachten]] Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Technische Beschwerdesenat des Patentgerichts auf den technischen Fachgebieten, die in seine Zuständigkeit fallen, aufgrund der Anforderungen, die das Gesetz an die berufliche Qualifikation der technischen Richter stellt, und deren durch die ständige Befassung mit Erfindungen in diesen Bereichen gebildetes Erfahrungswissen über die zur Beurteilung der jeweils entscheidungserheblichen Fragen erforderliche technische Sachkunde verfügt.((BGH, Beschluss vom 26. August 2014 - X ZB 19/12 - Kommunikationsrouter; im Anschluss an BGHZ 53, 283 Anthradipyrazol)) Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall dennoch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt oder auch geboten sein kann, weil es auf fachlich-technische Fragen auf einem Teilgebiet des Fachgebiets, für den der Technische Beschwerdesenat zuständig ist, ankommt und die zur Entscheidung berufenen Richter über die zu deren erschöpfender Beurteilung erforderliche spezielle Sachkunde und gegebenenfalls Erfahrung nicht verfügen.((BGH, Beschluss vom 26. August 2014 - X ZB 19/12 - Kommunikationsrouter; im Anschluss an BGHZ 53, 283 Anthradipyrazol)) ===== siehe auch ===== §§ 26 bis 33 PatG -> [[Patentrecht:Patentamt]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\