====== Tatbestandsberichtigung ====== § 96 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Berichtigung von Unrichtigkeiten oder Unklarheiten im Tatbestand einer Entscheidung des Patentgerichts. § 96 (1) PatG -> [[Antrag auf Tatbestandsberichtigung]] \\ Beschreibt die Möglichkeit, die Berichtigung des Tatbestands innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu beantragen. § 96 (2) PatG -> [[Verfahren ohne Beweisaufnahme]] \\ Regelt, dass die Entscheidung über die Berichtigung ohne Beweisaufnahme erfolgt und nur die Richter beteiligt sind, die bei der ursprünglichen Entscheidung mitgewirkt haben. ===== siehe auch ===== PatG, Abschnitt 6.3 -> [[Patentgesetz#3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften|Gemeinsame Verfahrensvorschriften]] \\ Regeln die Verfahrensvorschriften des Patentgerichts, indem sie den Umgang mit Gerichtspersonen, die Verfahrensführung, Entscheidungsfindung und Anwendung anderer Rechtsvorschriften festlegen.