====== Streitwertherabsetzung ======
**§ 144 (1) PatG**
Macht in einer [[Patentstreitsachen|Patentstreitsache]] eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den [[Verfahrensrecht:Prozeßkosten]] nach dem vollen [[Verfahrensrecht:Streitwert]] ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von [[Verfahrensrecht:Gerichtskosten]] sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die [[Verfahrensrecht:Gebühren des Rechtsanwalts|Gebühren ihres Rechtsanwalts]] ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr [[Verfahrensrecht:Prozeßkosten|Kosten des Rechtsstreits]] auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
§ 2 (2) S. 5 PatKostG -> [[Höhe der Gebühren]] \\
**§ 144 (2) PatG**
Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
===== siehe auch =====
§ 143 PatG -> [[Patentstreitsachen]] \\
§§ 143 bis 145 PatG -> [[Verfahren in Patentstreitsachen]] \\
PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\