====== Streitwert im Verfahren vor dem Bundespatentgericht ====== **§ 2 (2) S. 4 PatKostG** Für die Festsetzung des Streitwerts gelten die Vorschriften des [[Verfahrensrecht:Gerichtskostengesetz|Gerichtskostengesetzes]] entsprechend. § 2 (2) S. 5 PatKostG -> [[Streitwertherabsetzung]] \\ -> [[Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens]] § 40 GKG -> [[Verfahrensrecht:Zeitpunkt der Wertberechnung]] \\ § 51 Abs. 1 GKG -> [[Verfahrensrecht:Streitwert von Streitsachen des gewerblichen Rechtsschutzes ]] \\ § 63 GKG -> [[Verfahrensrecht:Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren]] \\ Nach § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG finden für die Festsetzung des [[Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens|Streitwerts im Patentnichtigkeitsverfahren]] die Vorschriften des Gerichtskostengesetztes (GKG) entsprechend Anwendung. Deshalb sind nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG die für den Wert zu erhebenden Gebühren festzusetzen, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder wenn sich das Verfahren anderweitig er-ledigt, wie vorliegend infolge Rücknahme der Klage.((BPatG, Beschl. v. 15.April 2014 - 4 Ni 24/12 (EP) - Zwischenwirbelimplantat)) Hierbei richtet sich die Höhe der Gebühren gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 PatKostG nach dem Streitwert, mithin auch nach § 51 Abs. 1 GKG, wonach in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.((BPatG, Beschl. v. 15.April 2014 - 4 Ni 24/12 (EP) - Zwischenwirbelimplantat)) ===== siehe auch ===== § 2 (2) PatKostG -> [[Gebühren im Verfahren vor dem Bundespatentgericht]] \\ -> [[Verfahrensrecht:Streitwert]] (Verfahrensrecht)