====== Strafbestimmungen bei Verstößen ====== § 52 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) legt die strafrechtlichen Konsequenzen für Verstöße gegen die Bestimmungen zur Auslandsanmeldung von Patenten fest. **§ 52 (2) PatG** Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Patentanmeldung einreicht oder 2. einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt. ===== siehe auch ===== § 52 PatG -> [[Geheimanmeldung im Ausland]] \\ Regelt die Bedingungen für die Einreichung von Patentanmeldungen, die Staatsgeheimnisse enthalten, im Ausland.