====== Stoffe und Stoffgemische ===== **§ 3 (3) PatG** Gehören [[Stoffe und Stoffgemische|Stoffe oder Stoffgemische]] zum Stand der Technik, so wird ihre [[Patentfähigkeit]] durch die Absätze 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem der in § 2 a Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfahren [-> [[Chirurgische oder therapeutische Verfahren]]] bestimmt sind und ihre Anwendung zu einem dieser Verfahren nicht zum [[Stand der Technik]] gehört. § 3 (1) S. 1 PatG -> [[Neuheit]] \\ § 3 (1) S. 2 PatG -> [[Stand der Technik]] \\ § 3 (2) PatG -> [[Nachveröffentlichte Patentanmeldungen]] \\ § 3 (4) PatG -> [[Zweite medizinische Indikation]] \\ § 3 (5) Satz 1 Nr. 1 PatG -> [[Neuheitsschonfrist bei offensichtlichem Mißbrauch]] \\ § 3 (5) Satz 2 und 3 PatG -> [[Neuheitsschonfrist für Ausstellungen]] ==== Absoluter Stoffschutz ==== Für einen neuen Stoff, der die übrigen [[Patentfähigkeit|Patentierungsvoraussetzungen]] erfüllt, wird absoluter Stoffschutz gewärt. Der absolute Stoffschutz umfaßt alle Herstellungsarten und alle gewerblichen (eventuell auch später erkannten) medizinischen und nicht-medizinischen Verwendungen des Stoffes. ==== Zweckgebundener Stoffschutz (medizinische Indikationen) ==== Für medizinische Anwendungen eines bekannten Stoffes wird zweckgebundener Stoffschutz gewährt. Zu unterscheiden sind die [[erste medizinische Indikation ]] und weitere medizinische Indikationenen, die als [[zweite medizinische Indikation]] bezeichnet werden. Der Anspruch auf die erste medizinische Indikation steht demjenigen zu, der als erster eine medizinische Anwendung eines Stoffes gefunden hat. Der Stoff selbst kann dabei schon bekannt sein. Der medizinische Zweitindikationsanspruch steht demjenigen zu, der eine zweite (oder weitere) nicht naheliegende medizinische Indikation eines Stoffes gefunden hat. Der Zweckgebundene Stoffschutz beschränkt sich allerdings auf die "[[augenfällige Herrichtung]]" des Stoffes und umfaßt nicht die Verwendung des Stoffes zu [[[[chirurgische oder therapeutische Verfahren|therapeutischen Zwecken]]. Die Verabreichung einer für die Behandlung einer bestimmten Krankheit vorgesehenen Medizin [-> [[Stoffe und Stoffgemische]]] als solche ist ein therapeutisches Verfahren zur Behandlung des menschlichen Körpers. Sie ist nicht Element der Herrichtung eines Stoffes zur Verwendung bei der Behandlung einer Krankheit [-> [[augenfällige Herrichtung]]].((BGH, Urt. vom 19. Dezember 2006 - X ZR 236/01 - Carvedilol II; Abgrenzung zu BGHZ 88, 209, 217 - Hydropyridin)) ==== nichtmedizinische Verwendungen ==== Neben den medizinischen Indikationen sind auch neue nichtmedizinische Verwendungen patentfähig. Die Verwendung eines bekannten Stoffs auf einem anderen Gebiet wird als [[Verwendungsansprüche|Übertragungserfindung]] bezeichnet. ==== Verletzungstatbestände bei Verwendungsansprüchen (med. und nichtmed. Indikation) ==== Ein Verwendungsanspruch mit 1. oder 2. medizinischer Indikation wird durch jeden Arzt (schwer verklagbar, da viel zu viele Beklagte), aber auch bereits durch das (typischerweise beim Hersteller) erfolgende "augenfällige Herrichten" des Stoffes (nicht erst die eigentlich geschützte zweckgebundene Verwendung) verletzt. BGH GRUR 1987, 794 'Antivirusmittel': 1. Dem "zweckgebundenen Stoffschutz" wohnt ein finales Element, nämlich eine bestimmte Zweckverwirklichung, inne, das einen wesentlichen Bestandteil der durch einen Mittelanspruch unter Schutz gestellten Erfindung bildet. Wird dieser Zweck weder angestrebt noch zielgerichtet erreicht, sondern ein anderer als der im Patentanspruch genannte Zweck verwirklicht, so scheidet eine Benutzung des Patentgegenstandes aus. 2. Zur Frage des Schutzbereichs eines Mittelanspruchs, dessen Lehre auf die Anwendung des Mittels für einen bestimmten Zweck beschränkt ist. ==== Stoffgemische ==== Werden erteilte Ansprüche, die auf "einen Stoff" und "ein diesen Stoff enthaltendes Stoffgemisch" gerichtet sind, so geändert, dass die geänderten Ansprüche auf die "Verwendung dieses Stoffes in einem Stoffgemisch" für einen bestimmten Zweck gerichtet sind, so ist dies nach Artikel 123 (3) EPÜ nicht zu beanstanden.((EPA, G 2/88 - ABl. 1990/93)) ==== Neuheit ==== Eine die Neuheit eines Stoffes ausschließende Offenbarung ist bereits dann gegeben, wenn ein bestimmtes, dem Fachmann zugängliches Material benannt wird, das alle beanspruchten Merkmale aufweist. Eine wissenschaftliche Begründung dafür, weshalb der Einsatz eines solchen Materials den patentgemä-ßen Erfolg eintreten lässt, ist nicht erforderlich. ==== Erfinderische Tätigkeit ==== Ein zusätzlicher, wenn auch unerwarteter und überraschender Effekt vermag die erfinderische Leistung einer Kombination bekannter Stoffe nicht zu begründen, wenn die Bereitstellung der Kombination dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war und ihm ein Weg zur Verfügung stand, die Kombination tatsächlich in die Hand zu bekommen.((st. Rspr., s. nur BGH, Urteil vom 18. November 2010 - Xa ZR 149/07 - Fentanyl-TTS; m.V.a. BGH, Urteil vom 15. April 2010 - Xa ZR 28/08; Fettsäurezusammensetzung; m.V.a. BGH, Urt. v. 10.12.2002 - X ZR 68/99, GRUR 2003, 317, 320 - Kosmetisches Sonnenschutzmittel I; Sen.Urt. v. 10.9.2009 - Xa ZR 130/07, GRUR 2010, 123 Tz. 41 - Escitalopram)) ===== siehe auch ===== * [[Erste medizinische Indikation]] * [[Augenfällige Herrichtung]] * [[EP:Stoffe und Stoffgemische]] (EP) §§ 1 bis 25 PatG -> [[Patentrecht:Patent|Das Patent]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\