====== Stimmenmehrheit und Stimmengleichheit ====== § 70 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Entscheidungsfindung nach Stimmenmehrheit und den Umgang mit Stimmengleichheit. **§ 70 (2) PatG** Die Senate entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. ===== siehe auch ===== § 70 PatG -> [[Entscheidungen des Patentgerichts]] \\ Regelt die Verfahren zur Beschlussfassung und Abstimmung in den Senaten des Patentgerichts.