====== Stellungnahme zum gerichtlichen Hinweis im Nichtigkeitsverfahren ====== **§ 83 (2) PatG** Das Patentgericht kann den Parteien eine Frist setzen, binnen welcher sie zu dem [[Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren|Hinweis nach Absatz 1]] durch sachdienliche Anträge oder Ergänzungen ihres Vorbringens und auch im Übrigen abschließend Stellung nehmen können. Die Frist kann verlängert werden, wenn die betroffene Partei hierfür erhebliche Gründe darlegt. Diese sind glaubhaft zu machen. § 83 (1) PatG -> [[Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren]] \\ § 83 (3) PatG -> [[Befugnisse bezüglich der gerichtlichen Hinweises]] \\ § 83 (4) PatG -> [[Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Nichtigkeitsverfahren]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 81 bis 85a PatG -> [[Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren]] \\ §§ 73 bis 99 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\