====== Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ====== **§ 100 (1) PatG** Gegen die Beschlüsse der [[Beschwerdesenat|Beschwerdesenate]] des [[Patentgericht|Patentgerichts]], durch die über eine [[Beschwerde]] nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den [[Widerruf eines Patents]] nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die [[Rechtsbeschwerde]] an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. § 100 (2) PatG -> [[Zulassung der Rechtsbeschwerde]] \\ § 100 (3) PatG -> [[Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde]] \\ Die Rechtsbeschwerde nach § 100 PatG ist nur statthaft gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden worden ist.((BGH, Beschl. v. 17. April 2007 - X ZB 9/06 - Informationsübermittlungsverfahren)) ===== siehe auch ===== §§ 100 bis 109 PatG -> [[Rechtsbeschwerde]], [[Rechtsbeschwerdeverfahren ]] \\ §§ 100 bis 122a PatG -> [[Verfahren vor dem Bundesgerichtshof]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\