====== Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage ====== § 81 (2) PatG -> [[Subsidiarität des Nichtigkeitsverfahrens gegenüber dem Einpruchsverfahren]] Statthaft ist die Nichtigkeitsklage gegen deutsche und deutsche Teile europäischer Patente, sowie gegen [[Schutzzertifikat|Ergänzende Schutzzertifikate]] betreffend solcher Patente. Gemäß § 12 IV ErstrG ist Nichtigkeitsklage auch auf nach § 4 ErstrG erstreckte DDR-Patente statthaft. ===== siehe auch ===== -> [[Zulässigkeitsvoraussetzungen des Nichtigkeitsverfahrens]] \\ -> [[Nichtigkeitsverfahren]] \\