====== Statthaftigkeit der Berufung ======
**§ 114 (1) PatG**
Der Bundesgerichtshof prüft von Amts wegen, ob die [[Berufung]] an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
**§ 114 (2) PatG**
Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.
§ 114 (3) PatG -> [[Termin zur mündlichen Verhandlung]]
===== siehe auch =====