====== Statthaftigkeit der Berufung ====== **§ 114 (1) PatG** Der Bundesgerichtshof prüft von Amts wegen, ob die [[Berufung]] an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. **§ 114 (2) PatG** Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. § 114 (3) PatG -> [[Termin zur mündlichen Verhandlung]] ===== siehe auch =====