====== Statthaftigkeit der Anschlussberufung ====== § 115 (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) erklärt, dass der Berufungsbeklagte sich der Berufung anschließen kann, auch wenn er auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. **§ 115 (1) PatG** Der Berufungsbeklagte kann sich der [[Berufung]] anschließen. Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die [[Berufungsfrist]] verstrichen ist. Eine Anschließung, die sich allein auf den Kostenpunkt beschränkt, ist zwar nicht erforderlich, weil der Senat die erstinstanzliche Kostenentscheidung gemäß § 308 Abs. 2 ZPO ohnehin von Amts wegen zu überprüfen hat.((BGH, Urteil vom 15. März 2022 - X ZR 18/20 - Fahrerlose Transporteinrichtung; m.V.a. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - X ZR 61/19, GRUR 2021, 1280 Rn. 64 - Laufradschnellspanner), gleichwohl aber zulässig (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, ZIP 2017, 761 Rn. 35)) ===== siehe auch ===== § 115 PatG -> [[Anschlussberufung]] \\ Behandelt die Möglichkeit der Anschlussberufung durch den Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren.