====== Staatliche Benutzungsanordnung ======
**§ 13 (1) PatG**
Die [[Wirkung des Patents]] tritt insoweit nicht ein, als die Bundesregierung anordnet, daß die [[Erfindung]] im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll. Sie erstreckt sich ferner nicht auf eine Benutzung der Erfindung, die im Interesse der Sicherheit des Bundes von der zuständigen obersten Bundesbehörde oder in deren Auftrag von einer nachgeordneten Stelle angeordnet wird.
**§ 13 (2) PatG**
Für die Anfechtung einer Anordnung nach Absatz 1 ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig, wenn sie von der Bundesregierung oder der zuständigen obersten Bundesbehörde getroffen ist.
**§ 13 (3) PatG**
Der [[Patentinhaber]] hat in den Fällen des Absatzes 1 gegen den Bund Anspruch auf angemessene Vergütung. Wegen deren Höhe steht im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Eine Anordnung der Bundesregierung nach Absatz 1 Satz 1 ist dem im Register (§ 30 Abs. 1) [-> [[Patentregister]]] als [[Patentinhaber]] Eingetragenen vor Benutzung der Erfindung mitzuteilen. Erlangt die oberste Bundesbehörde, von der eine Anordnung oder ein Auftrag nach Absatz 1 Satz 2 ausgeht, Kenntnis von der Entstehung eines Vergütungsanspruchs nach Satz 1, so hat sie dem als Patentinhaber Eingetragenen davon Mitteilung zu machen.
===== siehe auch =====
PatG, 1. Abschnitt -> [[Patentgesetz#Erster Abschnitt: Das Patent|Das Patent]] \\
Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.