====== Staatliche Benutzungsanordnung ====== § 13 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Bundesregierung die Benutzung einer patentierten Erfindung anordnen kann. § 13 (1) PatG -> [[Anordnung zur Nutzung im öffentlichen Interesse]] \\ Die Wirkung des Patents tritt nicht ein, wenn die Bundesregierung die Nutzung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt oder Sicherheit anordnet. § 13 (2) PatG -> [[Anfechtung der Anordnung]] \\ Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Anfechtung einer solchen Anordnung. § 13 (3) PatG -> [[Vergütungsanspruch des Patentinhabers]] \\ Der Patentinhaber hat Anspruch auf angemessene Vergütung, wenn die Nutzung angeordnet wird. ===== siehe auch ===== PatG, 1. Abschnitt -> [[Patentgesetz#Erster Abschnitt: Das Patent|Das Patent]] \\ Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.