====== Spezielle Ausschlüsse von der Patentfähigkeit ====== **§ 2 (2) PatG** Insbesondere werden Patente nicht erteilt für - Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen; - Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens; - die [[Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken]]; - Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere. Bei der Anwendung der Nummern 1 bis 3 sind die entsprechenden Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes maßgeblich. -> [[Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten]] -> [[Sittenwidrige biotechnologische Erfindungen]] ===== siehe auch ===== § 2 PatG -> [[Patentierungsverbot für sittenwidrige Erfindungen]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen Erfindungen von der Patentfähigkeit ausgeschlossen sind.