====== Sonderregelung für Verlängerung ====== Art. 7 (5) der [[VERORDNUNG (EG) Nr. 469/2009]] beschreibt eine Sonderregelung, wonach der Antrag auf Verlängerung spätestens sechs Monate vor Ablauf gestellt werden muss, für fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006. **Art. 7 (5)** Unbeschadet des Absatzes 4 ist für die Dauer von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines bereits erteilten Zertifikats spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zertifikats zu stellen. ===== siehe auch ===== Artikel 7 -> [[Anmeldung des Zertifikats]] \\ Beschreibt die Fristen und Bedingungen für die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel.