====== Softwarepatent ====== § 1 (1) PatG -> [[Technizität]] \\ § 1 (3) Nr. 3 PatG -> [[Programme für Datenverarbeitungsanlagen]] -> [[Computerimplementierte Erfindungen]] \\ -> [[Softwarepatente]] \\ -> [[Technizität einer computerimplementierten Erfindung]] \\ -> [[Technischer Beitrag eines Softwarepatents]] \\ -> [[Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln]] \\ -> [[Rechtsprechung zu Softwarepatenten]] \\ -> [[TRIPS-Konformität des Patentierungsausschlusses für Programme für Datenverarbeitungsanlagen]] \\ -> [[Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln]] \\ -> [[Quellcodes]] \\ Ein Softwarepatent ist ein Patent, das Schutz für ein Computerprogramm begehrt, entweder unmittelbar [-> [[Computerprogrammanspruch]]] oder mittelbar durch Beanpruchung einer Datenverarbeitungsvorrichtung, die zur Ausführung eines Computerprogramms ausgelegt ist. Eine Erfindungen, die durch ein Softwarepatent geschützt wird, wird auch als [[computerimplementierte Erfindung]] bezeichnet. ===== siehe auch ===== § 1 (3) Nr. 3 PatG -> [[Programme für Datenverarbeitungsanlagen]]