====== Sitzung der Patentabteilung ====== **§ 2 (3) S. 1 DPMAV** In Verfahren vor der [[Patentabteilung]] bedarf es der Beratung und Abstimmung in einer Sitzung für - Beschlüsse, durch die über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents entschieden wird, - Beschlüsse über die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats oder die Zurückweisung der Zertifikatsanmeldung, - die Festsetzung der Vergütung nach § 23 Abs. 4 und 6 des Patentgesetzes, - Beschlüsse über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Verfahrensgebühren in Beschränkungs- und Einspruchsverfahren sowie über die Beiordnung eines Vertreters nach § 133 des Patentgesetzes, - Gutachten und Beschlüsse, durch welche die Abgabe eines Gutachtens abgelehnt wird. § 27 (1) Nr. 2 PatG -> [[Patentrecht:Patentabteilungen]] **§ 2 (3) S. 2 DPMAV** Von einer Sitzung kann ausnahmsweise abgesehen werden, sofern die jeweils zuständigen Vorsitzenden sie nicht für erforderlich halten. ===== siehe auch ===== 27 (1) Nr. 2 PatG -> [[Patentrecht:Patentabteilungen]]