====== Sitzung der Patentabteilung ======
**§ 2 (3) S. 1 DPMAV**
In Verfahren vor der [[Patentabteilung]] bedarf es der Beratung und Abstimmung in einer Sitzung für
- Beschlüsse, durch die über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents entschieden wird,
- Beschlüsse über die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats oder die Zurückweisung der Zertifikatsanmeldung,
- die Festsetzung der Vergütung nach § 23 Abs. 4 und 6 des Patentgesetzes,
- Beschlüsse über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Verfahrensgebühren in Beschränkungs- und Einspruchsverfahren sowie über die Beiordnung eines Vertreters nach § 133 des Patentgesetzes,
- Gutachten und Beschlüsse, durch welche die Abgabe eines Gutachtens abgelehnt wird.
§ 27 (1) Nr. 2 PatG -> [[Patentrecht:Patentabteilungen]]
**§ 2 (3) S. 2 DPMAV**
Von einer Sitzung kann ausnahmsweise abgesehen werden, sofern die jeweils zuständigen Vorsitzenden sie nicht für erforderlich halten.
===== siehe auch =====
27 (1) Nr. 2 PatG -> [[Patentrecht:Patentabteilungen]]