====== Sicherheitsleistung bei einstweiliger Verfügung ====== § 85 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Sicherheitsleistung bei der Erteilung einer einstweiligen Verfügung. **§ 85 (2) PatG** Der Erlaß der einstweiligen Verfügung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller wegen der dem Antragsgegner drohenden Nachteile Sicherheit leistet. ===== siehe auch ===== § 85 PatG -> [[Einstweilige Verfügung im Zwangslizenzverfahren]] \\ Regelt die Möglichkeit der Erteilung einer einstweiligen Verfügung im Zwangslizenzverfahren.