====== Senate des Patentgerichts ====== § 66 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Bildung der Senate im Bundespatentgericht und deren Zuständigkeiten. § 66 (1) PatG -> [[Bildung der Senate im Patentgericht]] \\ Regelt die Bildung von Beschwerdesenaten und Nichtigkeitssenaten im Patentgericht. § 66 (2) PatG -> [[Bestimmung der Anzahl der Senate]] \\ Bestimmt, dass die Zahl der Senate vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz festgelegt wird. ===== siehe auch ===== Vierter Abschnitt: Patentgericht -> [[Patentgesetz#Vierter Abschnitt: Patentgericht|Patentgericht]] \\ Regelt die Zuständigkeiten und Verfahren des Bundespatentgerichts, darunter die Zusammensetzung der Senate, die Anwendung allgemeiner gerichtlicher Vorschriften, die Öffentlichkeit von Verhandlungen und die Entscheidungsfindung, sowie organisatorische Aspekte wie die Geschäftsstelle.