====== Selbstvertretung und anwaltliche Vertretung ====== § 97 (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) erlaubt den Beteiligten, die Vertretung vor dem Patentgericht eigenständig oder durch bestimmte Anwälte vorzunehmen. **§ 97 (1) PatG** Die Beteiligten können vor dem Patentgericht den Rechtsstreit selbst führen. § 25 bleibt unberührt. ===== siehe auch ===== § 97 PatG -> [[Vertretung vor dem Patentgericht]] \\ Regelt die Vertretung der Beteiligten vor dem Patentgericht.