====== Selbstbeschränkung im Einspruchsverfahren ====== Die Erklärung des Beklagten, das Streitpatent, soweit es angegriffen ist, in einem bestimmten Umfang nicht mehr zu verteidigen, stellt nach ständiger Rechtspraxis eine wirksame Begrenzung des Streitstoffs im [[Nichtigkeitsverfahren]] (wie auch im [[Einspruchsverfahren]]) dar und hat zur Folge, dass das Streitpatent hinsichtlich des von der - zulässigen - Selbstbeschränkung umfassten, nicht mehr verteidigten Patentgegenstandes ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären bzw. zu widerrufen ist, da eine sachliche Überprüfung nur im Rahmen der von den Streitparteien gesetzten Grenzen zu erfolgen hat.((BPatG, Entsch. v. 5. März 2009 - 3 Ni 27/08 (EU) - Oxaliplatin; m.w.N.)) ===== siehe auch ===== * [[Beschränkung des Patents]]