====== Selbständigkeit des Zusatzpatents ====== **§ 16 (2) S. 1 PatG** Fällt das Hauptpatent durch Widerruf, durch Erklärung der Nichtigkeit oder durch Verzicht fort, so wird das Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent; seine Dauer bestimmt sich nach dem Anfangstag des Hauptpatents. § 16 (1) S. 2 PatG -> [[Zusatzpatent]] \\ § 16 (1) S. 1 PatG -> [[Laufzeit des Patents]] \\ **§ 16 (2) S. 2 PatG** Von mehreren Zusatzpatenten wird nur das erste selbständig; die übrigen gelten als dessen Zusatzpatente. ===== siehe auch ===== * [[Zusatzpatent]]