====== Selbständigkeit des Zusatzpatents ======
**§ 16 (2) S. 1 PatG**
Fällt das Hauptpatent durch Widerruf, durch Erklärung der Nichtigkeit oder durch Verzicht fort, so wird das Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent; seine Dauer bestimmt sich nach dem Anfangstag des Hauptpatents.
§ 16 (1) S. 2 PatG -> [[Zusatzpatent]] \\
§ 16 (1) S. 1 PatG -> [[Laufzeit des Patents]] \\
**§ 16 (2) S. 2 PatG**
Von mehreren Zusatzpatenten wird nur das erste selbständig; die übrigen gelten als dessen Zusatzpatente.
===== siehe auch =====
* [[Zusatzpatent]]