====== Ergänzendes Schutzzertifikat ======
**§ 16a (1) S. 1 PatG**
(1) Für das [[Patent]] kann nach Maßgabe von Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Schaffung von ergänzenden Schutzzertifikaten, auf die im Bundesgesetzblatt hinzuweisen ist, ein __ergänzender Schutz__ beantragt werden, der sich an den Ablauf des Patents nach § 16 Abs. 1 unmittelbar anschließt.
**§ 16a (1) S. 2 PatG**
Für den ergänzenden Schutz sind [[Jahresgebühren]] zu zahlen.
**§ 16a (2) PatG**
Soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Patentgesetzes über die Berechtigung des Anmelders (§§ 6 bis 8), über die Wirkung des Patents und die Ausnahmen davon (§§ 9 bis 12), über die Benutzungsanordnung und die Zwangslizenz (§§ 13, 24), über den Schutzbereich (§ 14), über Lizenzen und deren Eintragung (§§ 15, 30), über Gebühren (§ 17 Abs. 2), über das Erlöschen des Patents (§ 20), über die Nichtigkeit (§ 22), über die Lizenzbereitschaft (§ 23), über den Inlandsvertreter (§ 25), über das Patentgericht und das Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 65 bis 99), über das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 bis 122a), über die Wiedereinsetzung (§ 123), über die Wahrheitspflicht (§ 124), über das elektronische Dokument (§ 125a), über die Amtssprache, die Zustellungen und die Rechtshilfe (§§ 126 bis 128), über die Rechtsverletzungen (§§ 139 bis 141 und § 142a), über die Klagenkonzentration und über die Patentberühmung (§§ 145 und 146) für den ergänzenden Schutz entsprechend.
**§ 16a (3) PatG**
[[Lizenzen]] und Erklärungen nach § 23 des Patentgesetzes, die für ein Patent wirksam sind, gelten auch für den ergänzenden Schutz.
**§ 49a (1) PatG**
Beantragt der als Patentinhaber Eingetragene einen ergänzenden Schutz, so prüft die Patentabteilung, ob die Anmeldung der entsprechenden Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie den Absätzen 3 und 4 und dem § 16a entspricht.
**§ 16a (2) PatG**
Genügt die Anmeldung diesen Voraussetzungen, so erteilt die Patentabteilung das ergänzende Schutzzertifikat für die Dauer seiner Laufzeit. Andernfalls fordert sie den Anmelder auf, etwaige Mängel innerhalb einer von ihr festzusetzenden, mindestens zwei Monate betragenden Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht behoben, so weist sie die Anmeldung durch Beschluß zurück.
**§ 16a (3) PatG**
§ 34 Abs. 6 ist anwendbar. 2Die §§ 46 und 47 sind auf das Verfahren vor der Patentabteilung anzuwenden.
==== EU-Verordnungen ====
* Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines [[Arzneimittelschutzzertifikate|ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel]]
* [[http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Regulation&an_doc=1996&nu_doc=1610|Verordnung (EG) Nr. 1610/96]] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines [[ergänzendes Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel|ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel]].
Die Laufzeit eines ergänzendes Schutzzertifikats beträgt maximal 5 Jahre.
==== Bedingungen für die Erteilung des Zertifikats (Artikel 3 VO) ====
Das Zertifikat wird erteilt, wenn in dem Mitgliedstaat, in dem die Anmeldung nach Artikel 7 eingereicht wird, zum Zeitpunkt dieser Anmeldung
* das Erzeugnis durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist;
* für das Erzeugnis als Arzneimittel bzw. als Pflanzenschutzmittel eine gültige Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde;
* für das Erzeugnis nicht bereits ein Zertifikat erteilt wurde;
* die unter Buchstabe b) erwähnte Genehmigung die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses als Arzneimittel ist.
Genehmigung: Bei Arzneimitteln gemäß der Richtlinie 65/65/EWG bzw. der Richtlinie 81/851/EWG; bei Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/414/EWG oder gemäß einer gleichwertigen einzelstaatlichen Rechtsvorschrift.
==== Form der Einreichung ====
**§ 9 (1) PatV**
Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a des Patentgesetzes) ist auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatt einzureichen. 2§ 4 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1, 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.
**§ 9 (1) PatV**
Dem Antrag sind Angaben zur Erläuterung des durch das Grundpatent vermittelten Schutzes beizufügen.
==== Übergangsregelung ====
**§ 22 PatV**
Für Patentanmeldungen, Erfinderbenennungen und Anträge auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, sind die bisherigen Vorschriften in ihrer bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
===== siehe auch =====
* [[Arzneimittelschutzzertifikate|Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel]]